Die Satzung

der Heilbronner Mineralien- und Fossilienfreunde e.V. (Kurzform HMF / letzte Änderung: 06.02.2016)

§ 1

Der Zusammenschluss „Heilbronner Mineralien- und Fossilienfreunde e.V.“ ist als Verein ins Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Heilbronn.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Der Verein kann mit anderen Organisationen oder deren Mitgliedern, die den gleichen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks Vereinbarungen treffen. Er ist Förderverein der Heilbronner Bezirksgruppe der Vereinigung der Freunde der Mineralogie und Geologie (VFMG).

§ 2

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch Beschäftigung mit allgemein interessierenden Fragen der Mineralogie, Paläontologie und der Geologie. Eine Zusammenarbeit mit Vertretern der Wissenschaft und interessierten Laien soll dem gegenseitigen Verständnis dienen. Der Satzungszweck wird dadurch erreicht, dass die Mitglieder sich durch Vortrags- und Fachveranstaltungen weiterbilden können und der Verein nicht nur für die Mitglieder fachgerechte Ausstellungen (Börsen) veranstaltet oder veranstalten lässt und Exkursionen und Besichtigungsveranstaltungen ausrichtet bzw. ausrichten lässt.

§ 3

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zu den Zwecken dieser Satzung bekennt. Über die Aufnahme eines Mitglieds, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann verlangt werden, dass in der nächsten Mitgliederversammlung darüber endgültig entschieden wird.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs seinen Austritt erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder seiner Organe schädigt oder den Satzungsbestimmungen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen trotz Mahnungen nicht nachkommt. Das Mitglied kann dem Ausschluss widersprechen. Bei einem entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

  • Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Organe an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  • Sie sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung (gemäß § 5) bestimmt, die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und zu befolgen und sich für die Erfüllung der Vereinszwecke einzusetzen.
  • Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Die beim Austritt oder Ausschluss bestehenden Verpflichtungen sind zu erfüllen.

§ 4

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 5

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit einer vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Nennung der Tagesordnungspunkte verlangt.
  2. Sofern die Einberufung der Mitgliederversammlung entsprechend den Vorgaben aus Absatz 1 erfolgte, ist die Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstands
    2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    3. Entgegennahme eines Tätigkeits-, Kassen- und Kassenprüfungsberichts
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Bestellung von Rechnungsprüfern
    6. Änderung der Satzung
    7. Auflösung des Vereins

§ 6

  1. Der Vorstand besteht insgesamt aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und zwei weiteren Mitgliedern. So lange die Bezirksgruppe Heilbronn der VFMG besteht, muss deren Leiter dem Vorstand angehören.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit führen die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger die Geschäfte weiter.

  • Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  • Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.
  • Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

§ 7

  1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: der Stellvertreter des Vorsitzenden darf nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder wenn er vom Vorsitzenden dazu ermächtigt wurde.

§ 8

  1. Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Wird bei Wahlen von einem Kandidaten die einfache Mehrheit nicht erreicht, so wird die Wahl wiederholt. Gewählt ist in diesem Fall derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Über alle Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der jeweiligen Sitzung bestimmt.

§ 9

  1. Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Aufgabe rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse und die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor dem Beschluss die Entlastung des Vorstands zu berichten.

§ 10

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingelfingen als Trägerin des Muschelkalkmuseums, Schlossstraße 11, 74653 Ingelfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Museums zu verwenden hat. 2. Die Liquidation wird vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gemeinsam durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss gefasst hat.